K. v. Lingen: Crimes against Humanity

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Title
Crimes against Humanity. Eine Ideengeschichte der Zivilisierung von Kriegsgewalt 1864-1945 (Krieg in der Geschichte)


Author(s)
von Lingen, Kerstin
Published
Paderborn 2018: Ferdinand Schöningh
Extent
386 S.
Price
€ 79,00
Reviewed for Connections. A Journal for Historians and Area Specialists by
Kathleen Zeidler

Spätestens seit den post-jugoslawischen Kriegen ist der völkerrechtliche Tatbestand ‚crimes against humanity‘ (Verbrechen gegen die Menschlichkeit/Menschheit), der Massenverbrechen gegenüber der Zivilbevölkerung meint, auch einem nicht juristisch geschulten Publikum ein Begriff. In den Statuten des Internationalen Militärgerichtshofs in Nürnberg 1945 zum ersten Mal als eigener Straftatbestand kodifiziert, wurde er zunächst noch zögerlich und nur in Verbindung mit den Straftatbeständen ‚war crimes‘ und ‚crimes against peace‘ angewandt. Erst in den 1990er Jahren entfaltete das Konzept seine ursprünglich von den Schöpfern intendierte Ausprägung, da nun auch Verbrechen an der Zivilbevölkerung außerhalb bewaffneter Konflikte geahndet wurden.

Wie kann man Staaten für brutale Massengewalt gegenüber der Zivilbevölkerung zur Rechenschaft ziehen? Diese Frage stellte sich während des Zweiten Weltkriegs nicht nur den Alliierten, sondern auch Ziviljuristen aus den Exilregierungen in London. Ihr Ziel war es, eine strafrechtliche Ahndung der Massenverbrechen der Achsenmächte vorzubereiten. Im August 1945 einigten sich die Alliierten auf die Londoner Charta, deren Statuten die Grundlage für den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg bildeten, und damit auch auf das rechtliche Instrument ‚crimes against humanity‘. Kerstin von Lingen zeigt in der vorliegenden Monographie zum einen den „langwierige[n] Internationalisierungs- und Verrechtlichungsprozess“ (S. 11) bis zur völkerrechtlichen Kodifizierung 1945 auf, zum anderen beleuchtet sie quellen- und detailreich das Zustandekommen des Straftatbestandes ‚crimes against humanity‘ in der Londoner Charta unter besonderer Berücksichtigung der daran beteiligten Akteure. Dabei geht es ihr jedoch nicht um eine primär juristische Geschichte der Normgenese, sondern vielmehr darum, den historischen Moment auszuloten, in dem Widerstände gegen ein schon länger debattiertes Konzept schließlich überwunden wurden, und um die Frage, unter welchen Umständen und durch welche Akteure 1945 schließlich eine rechtliche Kodifizierung dieses opferzentrierten Tatbestands erfolgte. Für von Lingen stellt die Fassung von ‚crimes against humanity‘ im Londoner Statut daher nicht den Anfangspunkt, sondern den (vorläufigen) Endpunkt einer fast einhundert Jahre umfassenden ideengeschichtlichen Entwicklung dar. Sie betrachtet nicht nur den unmittelbaren Entstehungszusammenhang im Kontext der Londoner Konferenz, sondern verfolgt das Konzept zurück bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Damit strebt sie eine neue Periodisierung an, wobei sie den Haager Friedenskonferenzen (1899, 1907) und dem Völkerbund eine äußerst wichtige Bedeutung beimisst. Ihre Habilitationsschrift verortet die Autorin in der global ausgerichteten „intellectual history“. Mit der Historisierung der Idee, Staaten für Verbrechen an der Zivilbevölkerung haftbar zu machen, möchte die Autorin die Geschichte des Zustandekommens der Londoner Charta und damit des Straftatbestandes ‚crimes against humanity‘ neu erzählen und dabei andere Akteur:innen in den Blick nehmen als die letztlich entscheidungsmächtigen Alliierten.

Das Buch ist nach der Einleitung in zwei Abschnitte unterteilt. Der erste Teil befasst sich mit Ansätzen zum Konzept der ‚crimes against humanity‘ im Zeitraum von 1864 bis 1938, einsetzend mit der ‚Geburtsstunde‘ des modernen humanitären Völkerrechts und endend mit den transnationalen Expertenzirkeln des Völkerbundes am Vorabend des Zweiten Weltkriegs. Von Lingen strukturiert ihre Kapitel nach den drei Elementen der sogenannten Martens-Klausel: dem ‚law of civilized nations‘, den ‚laws of humanity’ und dem ‘public conscience’. Die Bedeutung der Martensklausel erschließt sich Völkerrechtler:innen und Völkerrechtshistoriker:innen sicherlich leichter als primär historisch interessierten Leser:innen. Es handelt sich dabei um eine von dem Juristen und Diplomaten Friedrich Fromhold Martens auf der diplomatischen Haager Friedenskonferenz 1899 vorgetragene Formulierung, die in die Präambel der Haager Abkommen von 1899 und 1907 eingegangen ist. Sie verschriftlicht den wichtigen völkerrechtlichen Grundsatz, nach welchem in Kriegssituationen, die (noch) nicht eindeutig völkerrechtlich geregelt sind, die allgemeinen Prinzipien der ‚Gebräuche der zivilisierten Nationen‘, der ‚humanity‘ und des öffentlichen Gewissens gelten sollen. Dieser Klausel misst von Lingen eine hohe Bedeutung bei, sowohl als Synthese der bisherigen völkerrechtlichen Debatten des 19. Jahrhunderts als auch als Wurzel des späteren Konzepts von ‚crimes against humanity‘. Von Lingen legt dar, wie die Idee eines Zivilisationsstandards den Geltungsraum des Völkerrechts auf die sogenannten ‚zivilisierten Nationen‘ beschränkte, und sodann, wie neuartige Kriegspraktiken und deren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in den Augen der Akteure eine Regulierung immer stärker erforderlich machten. Schließlich zeigt die Autorin, wie eine wachsende inter- und transnationale Öffentlichkeit als ‚öffentliches Gewissen‘ zu einer Regulierung beitrug. In den jeweiligen Unterkapiteln stellt von Lingen, und das ist der größte Gewinn des Buches, die relevanten zivilgesellschaftlichen Akteur:innen ins Zentrum, welche sich aus einer wachsenden ‚epistemic community‘ international orientierter Juristen rekrutierten, aber auch aus zivilgesellschaftlichen Bewegungen wie den Internationalisten und der Friedensbewegung. In „Arenen der Verrechtlichung“, wie von Lingen die diplomatischen Konferenzen bezeichnet, trafen die zivilgesellschaftlichen Ideengeber mit den entscheidungsmächtigen Staatsvertretern zusammen, stellten Öffentlichkeit her und transferierten die Ideen von der moralischen in die politische Sphäre.

Als „Kristallisationspunkte der Debatten des 19. Jahrhunderts“ (S. 12) wertet von Lingen vor allem die Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907 sowie die Friedensverhandlungen 1919 in Versailles. Eine teleologische Erzählung, eine Geschichte des Erfolgs bietet ihr Buch freilich nicht. Immer wieder thematisiert von Lingen, wie hegemoniale Vorstellungen eines Zivilisationsstandards und des quasi sakrosankten Souveränitätsprinzips, des Gebotes der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates, eine tatsächliche Regulierung und Zivilisierung der Kriegsführung verhinderten, weil sich die Großmächte einer Einigung und Kodifizierung verweigerten. Am Umgang mit der eskalierenden Gewalt im Ersten Weltkrieg zeigt von Lingen deutlich auf, wie diese Beschränkungen eine tatsächliche Einhegung und ‚Zivilisierung‘ der Kriegsgewalt verhinderten.

Im zweiten Teil der Arbeit beschäftigt sich von Lingen mit einer neuen Phase des Verrechtlichungsprozesses, mit dem Transfer der Idee der ‚crimes against humanity‘ von der politischen auf die rechtliche Ebene, wodurch das Konzept als ‚legal tool‘ in den Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg anwendbar wurde. Dieses Kapitel dreht sich um die im Oktober 1943 konstituierte United Nations War Crimes Commission (UNWCC), die eine strafrechtliche Verfolgung der Kriegsverbrecher des Zweiten Weltkriegs vorbereiten sollte. In den 1940er Jahren kam es, so von Lingen, zu einer „späte[n] Erfüllung der Martens-Klausel“ (S. 325), insbesondere durch eine (gedankliche) Abkehr vom Souveränitätsprinzip. Von Lingen fokussiert dabei insbesondere die Arbeit der Exilregierungen in London und die Formierung eines Expertenzirkels aus Exiljuristen, der das Konzept von ‚crimes against humanity‘ vorbereitete. Insbesondere die Arbeit heute vergessener Juristen wie des Tschechoslowaken Bohuslav Ečer und des Belgiers Marcel De Baer, die im Exil in London die strafrechtliche Verfolgung von Kriegsverbrechern des Zweiten Weltkriegs juristisch vorbereiteten und damit die Zivilisierung von Kriegsgewalt entscheidend voranbrachten, erhellt von Lingen quellenreich. Wenn die juristischen Experten des UNWCC auch nicht selbst an der Londoner Konferenz zur Erarbeitung der Statuten für den Militärgerichtshof teilnehmen konnten, fand ihr Konzept doch seinen Weg dorthin und wurde schließlich von den alliierten Mächten übernommen. Die Rolle des Völkerrechtlers Hersch Lauterpacht, der in der Forschung bisher als Schöpfer des Konzepts galt, wird durch Kerstin von Lingens Ergebnisse neu bewertet als Vermittler und Überbringer der im UNWCC entwickelten Ideen, wohingegen die Rolle der Exilanten wie Bohuslav Ečer und Marcel De Baer durch die Heranziehung ihrer Privatarchive aufgewertet wird. Der räumlichen Nähe im ‚London hub‘ und der geteilten Erfahrung der Verfolgung und des Exils misst die Autorin eine hohe Bedeutung bei für die Formierung einer ‚epistemic community‘ der Exiljuristen bei.

Um den Schwierigkeiten einer eindeutigen Übersetzung des Begriffs „humanity“ ins Deutsche zu entgehen, bleibt die Autorin konsequent bei der englischen Bezeichnung ‚crimes against humanity‘. Schließlich geht es Kerstin von Lingen in ihrer Studie weniger um eine Begriffsgeschichte als vielmehr um das dahinterliegende Konzept zur Zivilisierung von Kriegsgewalt an Zivilist:innen, eines der wichtigsten völkerrechtlichen Konzepte des 20. Jahrhunderts.

Mit dieser Publikation leistet von Lingen einen wertvollen Beitrag zur Geschichte des humanitären Völkerrechts und zur Genese heute etablierter völkerstrafrechtlicher Normen aus genuin historischer Perspektive. Dabei erklärt sie auch Begriffe wie ius in bello und ius ad bellum, oder Genfer und Haager Recht, die Völkerrechtshistoriker:innen vertraut sind, und erleichtert so eine Rezeption des Buches auch außerhalb der Völkerrechtsgeschichte. Von Lingen bringt spannende neue Erkenntnisse über die Bedeutung und Wirkungsweise des UNWCC, die seit der Zugänglichmachung des UNWCC-Archivs im Jahr 2013 erst möglich geworden sind. In Kombination mit der ein Jahr zuvor erschienen Arbeit Dan Pleschs1 ergibt sich durch das vorliegende Buch ein gewinnbringender Einblick in die noch immer wenig bekannte Arbeit der United Nations vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs und transnationale Versuche, Massengewalt völkerrechtlich zu ahnden und zukünftig zu verhindern. Besonders hervorzuheben ist der akteurszentrierte Ansatz, weil dadurch eher marginalisierte Akteure in den Blick kommen und das Buch so zur Geschichte eines Völkerrechts ‚from below‘ beiträgt. Dies gilt insbesondere für alternative Ansätze völkerrechtlich kaum wirkmächtiger Akteur*innen, wie sie sich auf der noch untererforschten Frauenfriedenskonferenz 1915 zusammenfanden. Hier bieten sich fruchtbare Ansätze für weitere Forschungen. Hervorgehoben werden muss schließlich auch das Bewusstsein der Autorin für die Relevanz des Genderaspekts, denn für sie stellt es keine bedeutungslose Selbstverständlichkeit dar, dass es sich bei den untersuchten Akteuren fast ausschließlich um Männer handelt, und sie geht den wenigen Hinweisen auf weibliche Akteure in den Quellen ebenfalls akribisch nach, würdigt mithin auch deren, zumeist übersehenen, Beitrag.

Anmerkung:
1 Dan Plesch, Human Rights after Hitler. The lost history of prosecuting axis war crimes, Washington D.C. 2017.

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08.01.2021
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